Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (gelten nur für Unternehmer nach §14 BGB)
Verbraucher nach §13 BGB werden nicht beliefert.
 
Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der ALLMERX® GmbH. (ALLMERX®)
 
§ 1 Allgemeines
(1)  Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. mit der Zahlung über PayPal oder Vorkasse, etwaiger Sondervereinbarungen in Schriftform und ergänzend den nachfolgenden Bedingungen.
(2)  Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
Bereits mit Auftragserteilung werden unsere AGB vom Besteller anerkannt.
Abbildungen auf unserer Homepage beinhalten lediglich eine Warenbeschreibung und begründen keine Zusicherung von Eigenschaften.
(3)  Angebote von ALLMERX® sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von ALLMERX® in Textform zustande.
(4)  Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB und natürlichen Personen.
(5)  Der Besteller ist verpflichtet, ALLMERX® richtige und vollständige Vorgabedaten mitzuteilen und die Auftragsbestätigung auf korrekte Wiedergabe der mitgeteilten Daten zu kontrollieren.
(6)  Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (zum Beispiel in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder Etiketten) beruhen auf den allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen von ALLMERX® und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl die Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale/Einsatzzwecke entbinden den Besteller nicht davon, die technische und rechtliche Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck des Produkts zu testen bzw. zu überprüfen, insbesondere auch hinsichtlich der Schutzrechtslage. Alle Informationsmaterialien (zum Beispiel Kataloge und Betriebsanleitungen) sind stets aktuell im Internet unter www.spindeshop.de zu finden.
(7)  Angaben zu Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten der Produkte von ALLMERX® beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß §§ 443, 444, 639 BGB, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet.
(8)  Eine Projektierungsunterstützung von ALLMERX® erfolgt stets nur im Rahmen des vom Besteller vorgegebenen Gesamtsystems. Für dieses über nimmt ALLMERX® keine Verantwortung, auch wenn ALLMERX® Waren mit integrierter funktionaler Sicherheit anbietet und liefert.
(9)  Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
(10)  ALLMERX® behält sich an Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen und Informationen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ALLMERX®.
(11)  Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen bis zur Geltung neuer Verkaufs- und Lieferbedingungen von ALLMERX®.
(12 Sind bei Bestellungen durch den Auftraggeber keine Spezifikationen angegeben, wird die Ware in Standardausführung geliefert, unabhängig von der Anfrage oder Angebotseinholung.
 
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)  Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und die gesetzliche Umsatzsteuer nicht ein. Der elektronischen Übermittlung der Rechnungen stimmt der Empfänger hiermit zu.
(2)  Die Zahlungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle ALLMERX® zu leisten. Sofern keine fälligen Rechnungen offenstehen, gewähren wir bei Zahlungen als Vorkasse, 2 % Skonto, ausgenommen hiervon sind PayPal - Zahlungen, Reparatur- und Ersatzteilsendungen, die sofort netto Kasse fällig werden.
(3)  Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung, wobei wir uns die Annahme von Wechseln vorbehalten.
(4)  Erhalten wir nach Versenden unserer Auftragsbestätigung Kenntnis von einer in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eintretenden wesentlichen Verschlechterung, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen, auch abweichend von der Auftragsbestätigung, nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Besteller leistet Sicherheit. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, auch wenn deren Nichteinhaltung andere Aufträge aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung betrifft.
(5)  Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche von ALLMERX® unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Der Besteller versichert hiermit, das ausreichende Mittel zur Begleichung unserer Rechnungen zur Verfügung stehen und nicht  insolvenzgefährdet ist.
 
§ 3 Lieferzeit und Anlieferung
(1)  Die Lieferung und Leistung erfolgt innerhalb der in Textform bestätigten Kalenderwoche und wird vom ALLMERX® einseitig mit Lieferdatum bestimmt, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Der Besteller hat alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Leistung einer Anzahlung, rechtzeitig zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit ALLMERX® die Verzögerung zu vertreten hat.
(2)  Die Lieferzeit verlängert sich weiter angemessen bei von ALLMERX® nicht zu vertretendem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, gleichviel, ob bei ALLMERX®oder bei ihren Zulieferanten eingetreten, z. B. Fälle höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, behördliche Genehmigungsverfahren und andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen, Ausschuss werden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Teile und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der bestellten Ware von maßgeblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind von ALLMERX® auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. ALLMERX® wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartig er Umstände unverzüglich anzeigen.
(3)  Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wegen Lieferverzögerungen nur zurücktreten, soweit diese durch ALLMERX® zu vertreten ist.
(4)  Kommt ALLMERX® in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Verzögerungsschaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt höchstens jedoch 5 % des Preises für den Teil der Lieferung und Leistung, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Weitere Ansprüche wegen Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 7 dieser Bedingungen.
(5)  Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft eine sonstige Mitwirkungspflicht, so ist ALLMERX® berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(6)  Das Entladen der Ware erfolgt vom Besteller selbstständig vom Transportmittel der Spedition oder des Lieferanten und auf eigene Gefahr. Lieferung erfolgen neben dem Fußweg oder vor der Ladestation. Alle Anlieferungen erfolgen am Anlieferort ohne entladen, falls nicht anders vereinbart.
(7)  Die Ware steht lose auf der Ladefläche. Abladepersonal ist  bereit zu halten, da der Fahrer nicht mit ablädt!
Der Kunde stellt sicher, dass die Entladestelle mit einem Sattelzug 40 Tonner anfahrbar ist.
Bei Anlieferung kompletter LKW-Ladungen sind zwei Stunden Entladezeit im Preis enthalten. Längere Entlade- sowie Wartezeit bis zur Entladung werden weiter berechnet.
 
§ 4 Gefahrübergang, Abnahme
(1)  Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung, Lieferung frei Werk, o. Ä. vereinbart ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von ALLMERX® über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(2)  Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge Umständen, die ALLMERX® nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
 
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1)  ALLMERX® behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Zahlungen vor.
(2)  Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist ALLMERX® nach Mahnung berechtigt, die Ware bestandsmäßig aufzunehmen. ALLMERX® darf die Ware auch wieder in Besitz nehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller gestattet ALLMERX® schon jetzt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume unverzüglich während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Ware wieder in Besitz zu nehmen. Dasselbe gilt bei Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung durch den Besteller, bei Ergehen einer Haftanordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung des Bestellers oder bei einem Antrag des Bestellers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
(3)  Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ALLMERX® zum Rücktritt berechtigt. Bei Rücknahme von Ware infolge Rücktritt ist ALLMERX® grundsätzlich nur verpflichtet, eine Gutschrift in Höhe des Rechnungswerts unter Abzug der nach billigem Ermessen ermittelten Wertminderung sowie der Rücknahme- und Demontagekosten, mindestens jedoch über 30 % des Rechnungswerts, zu erteilen. ALLMERX® gewährt eine höhere Gutschrift, wenn der Besteller eine höhere Werthaltigkeit der wieder in Besitz genommenen Ware nachweist.
(4)  Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(5)  Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller ALLMERX® unverzüglich zu benachrichtigen.
 
(6)  Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Verpfändung, Sicherungsübertragung oder sonstige Verfügung ist ihm untersagt. Veräußert der Besteller die von ALLMERX® gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit bis zur Tilgung aller aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen entstandenen Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen bis zur Höhe des Warenwerts gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an ALLMERX® ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller ermächtigt.
(7)  Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug kann widerrufen werden, wenn sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet oder eine sonstige erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder seiner Kreditwürdigkeit eintritt. Auf Verlangen ist der Besteller dann verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben, sofern ALLMERX® die Abnehmer des Bestellers nicht selbst unterrichtet, und ALLMERX® die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
(8)  Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für ALLMERX® vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, ALLMERX® nicht gehörenden Gegenständen gem. § 950 BGB verarbeitet, so erwirbt ALLMERX® Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(9)  ALLMERX® verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die ALLMERX® zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ALLMERX®.
 
§ 6 Mängelansprüche
(1)  Der Besteller hat ALLMERX® einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2)  Bei Vorliegen von Mängeln besitzt der Besteller einen Anspruch auf Nacherfüllung, die ALLMERX® nach ihrer Wahl durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware oder Leistung erbringt. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei ALLMERX® sofort zu benachrichtigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ALLMERX® Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Beanstandete Waren oder Teile sind erst auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer zurückzusenden.
(3)  Im Fall der Mangelbeseitigung ist ALLMERX® verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(4)  Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (§ 440 BGB) steht dem Besteller das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(5)  Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen und mangels einer Pflichtverletzung nicht von uns zu vertreten sind, begründen keine Mängelhaftungsansprüche:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung nach Gefahrübergang, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleiß), Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, Nichtbeachten der Betriebshinweise, ungeeignete Einsatzbedingungen, insbesondere bei ungünstigen chemischen, physikalischen, elektromagnetischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, Witterungs- oder Natureinflüssen oder zu hohe oder zu niedrige Umgebungstemperaturen.
(6)  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(7)  Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach § 7 dieser Bedingungen.
 
§ 7 Haftung für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
(1)  Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie in jedem Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet ALLMERX® für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2)  Bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter ist die Haftung von ALLMERX® für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3)  Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ALLMERX® für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung von ALLMERX® auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4)  Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Ware unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
 
§ 8 Rücktrittsrecht
ALLMERX® kann vom Vertrag insgesamt oder in Teilen durch schriftliche Erklärung zurücktreten, falls der Besteller zahlungsunfähig wird, die Überschuldung des Bestellers eintritt, der Besteller seine Zahlungen einstellt oder über das Vermögen des Bestellers Insolvenzantrag gestellt ist. Das Rücktrittsrecht ist von ALLMERX® bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers auszuüben. Der Besteller gestattet ALLMERX® schon jetzt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Ware wieder in Besitz zu nehmen.
Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, besondere Ereignisse, höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Waren- und Rohstoffmangel berechtigen uns zur Hinausschiebung oder zur Aufhebung übernommener Lieferverpflichtungen.
 
§ 9 Ausfuhrbeschränkungen
Die in der Auftragsbestätigung enthaltene Lieferung und/oder Leistung kann z. B. aufgrund ihrer Art oder des Verwendungszwecks oder des Endverbleibs den Vorschriften zur Exportkontrolle nach deutschem, europäischem oder US- amerikanischem Recht unterliegen. Jeder Auftrag gilt daher unter dem Vorbehalt, dass kein Liefer- /Leistungsverbot nach diesen Vorschriften besteht bzw. erforderliche behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Erlaubnisse, die ALLMERX® zur Vertragserfüllung benötigt, erteilt werden.
 
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz von ALLMERX® in Merseburg Erfüllungsort.
Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, Merseburg.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Lieferungen und Leistungen ins Ausland. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird abbedungen.
ALLMERX®.
Merseburg, Mai 2016

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